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Soziokultur in Schleswig-Holstein | ![]() |
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Zentren | Satzung der LAG Soziokultur e.V. | Aktuelles | ![]() |
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Die Satzungder Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Schleswig-Holstein e.V. – LAG Soziokultur e.V. –, Gurlittstraße 22, 25813 Husum § 1 Name, Sitz, GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Schleswig-Holstein e.V.“ (abgekürzt: LAG Soziokultur und hat seinen Sitz in 25813 Husum. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 ZweckI. Zweck des Vereins LAG Soziokultur ist:
II. Die LAG Soziokultur ist der Zusammenschluss soziokultureller Zentren und Initiativen in Schleswig-Holstein. Soziokulturelle Zentren zeichnen sich u. a. aus
III. Der Zweck des Vereins wird durch die Unterstützung der Mitglieder bei ihren in Abs. I und II genannten Aufgaben durch die LAG Soziokultur erreicht. Darüber hinaus strebt die LAG Soziokultur eine Zusammenarbeit und Zusammenwirkung aller für die Einrichtung, Unterhaltung und Förderung von soziokulturellen Zentren und Initiativen tätigen Institutionen und Personen an. IV. Die LAG Soziokultur hat die Aufgabe, neue Initiativen und Einrichtungen zu unterstützen, die Öffentlichkeit über die geleistete Arbeit zu informieren und die Interessen der soziokulturellen Einrichtungen gegenüber öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein zu vertreten. Sie fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Zentren und Initiativen. V. Die LAG Soziokultur fungiert als Fachverband Soziokultur. Sie hat auf Landesebene die Aufgabe, die Vernetzung und Kooperation zwischen der Soziokultur, der Kulturpolitik, den Kulturverbänden und den kulturellen Institutionen zu fördern. § 3 GemeinnützigkeitI. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. IV. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 MitgliedschaftI. Ordentliche Mitglieder des Vereins können soziokulturelle Zentren und Initiativen werden, d.h. juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Gesellschaften und Projekte sowie kommunale und andere öffentliche Rechtspersonen, die den Merkmalen des § 2, Absatz II entsprechen. II. Assoziierte Mitglieder können Privatpersonen werden sowie andere Vereine, Zusammenschlüsse, Organisationen und Einrichtungen, mit denen eine engere Zusammenarbeit erwünscht wird und die zu einer Unterstützung des Vereinszweckes bereit sind, aber aufgrund der Ausführungen in § 2 kein ordentliches Mitglied werden können. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes kann den assoziierten Mitgliedern das Stimmrecht verliehen werden, und zwar nur einzeln und jeweils für einen Tagesordnungspunkt. III. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages. IV. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch die Entsendung ihrer Vertreter zu den Mitgliederversammlungen. V. Die Mitgliedschaft endet durch:
VI. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen und assoziierten Mitglieder wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. § 5 OrganeOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand § 6 MitgliederversammlungI. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen. II. Diese Einberufung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. III. Innerhalb eines Geschäftsjahres muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. IV. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern fristgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Änderungen der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. V. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu und kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Vertreter der Mitglieder sind namentlich zu benennen. Änderungen der Vertretung sind ebenfalls zu benennen. VI. Für die Stimmabgabe gelten folgende Regelungen:
§ 7 Aufgaben der MitgliederversammlungZu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
§ 8 VorstandI. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. II. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder kann auch während des Geschäftsjahres eine Neuwahl des Vorstandes erfolgen. Wiederwahl ist möglich. III. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. IV. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes sind bei Geschäften mit einem Volumen bis zu 3.000,00 € jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Bei Geschäften, deren Volumen 3.000,00 € übersteigt muss der Verein von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden. V. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. VI. Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. VII. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen überlassen oder übertragen. VIII. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 9 ProtokolleDie in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. § 10 AuflösungBei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigem Verein überlassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei einem Auflösungsbeschluss über den begünstigten Empfänger. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. So beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.12. 1990 im KuK Volksbad, 2390 Flensburg, zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung
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© 2008 LAG Soziokultur Schleswig-Holstein e.V. | ![]() |
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